1.1.
Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Imagine Engineering GmbH an Besteller. Andere Vertragsklauseln des Bestellers gelten nicht, soweit diese im Widerspruch zu diesen Geschäftsbedingungen stehen. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Angebote des Bestellers, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer-, Zahlungs-, Vertragsbedingungen oder sonstige Klauselwerke des Bestellers, etwaige Vorverträge oder sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen durch die Imagine Engineering GmbH an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
2.1.
Alle von unserer Seite ausgehenden Angebote gelten freibleibend und unverbindlich. Beschaffenheitsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, kann die Imagine Engineering GmbH dieses innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Zugang bei der Imagine Engineering GmbH annehmen.
2.2.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Lieferung unversichert auf Kosten und Gefahren des Bestellers an die vom Besteller genannte oder zu nennende Empfangs- oder Verwendungsstelle zu erfolgen. Die Gefahr geht mit der Übergabe an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall einer Bringschuld der Imagine Engineering GmbH
2.3.
Im Falle der Bring- und Schickschuld ist die Imagine Engineering GmbH berechtigt, Transportmittel und Transportwege zu bestimmen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3.1.
Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versand und Versicherungen. Diese Kosten sind vom Besteller separat zu entrichten, es sei denn, wir bestätigen deren Übernahme ausdrücklich schriftlich. Alle von uns genannten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2.
Sind die Preise frachtfrei gestellt, gehen nach Auftragsbestätigung eintretende Frachterhöhungen stets zu Lasten des Bestellers. Frachtangaben verstehen sich ohne Gewähr.
4.1.
Die Zahlung erfolgt, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum auf das in der Rechnung genannte Konto. Dies gilt auch bei Annahme verfrühter Lieferungen. Wir sind jederzeit berechtigt, ohne die Angabe von Gründen eine Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu verlangen.
4.2.
Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Für diese Zahlungsmittel gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem wir über den Betrag verfügen können bzw. – sollte es durch uns zu einer schuldhaften Verzögerung gekommen sein – hätten bei ordnungsgemäßer Abwicklung verfügen können.
4.3.
Bei mangelhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.4.
Wir sind ohne vorherige schriftliche, mündliche oder in sonstiger Weise zu erklärende Zustimmung des Bestellers berechtigt, Forderungen gegen diesen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
4.5.
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche berechtigt, die rechtskräftig festgestellt worden sind, eine entscheidungsreife Gegenforderung betreffen, von uns unbestritten sind oder bezüglich derer wir ausdrücklich schriftlich der Aufrechnung zugestimmt haben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht ebenfalls nur in den in Satz 1 genannten Fällen.
4.6.
Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsbefugnisse unsererseits unterliegen keinen Beschränkungen. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
5.1.
Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden.
5.2.
Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Bei Nichtbelieferung der Imagine Engineering GmbH durch den Vorlieferanten steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurückzutreten. Die Haftung der Imagine Engineering GmbH entfällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 nur, wenn sich die mangelhafte, verspätete oder gänzlich ausgebliebende Selbstbelieferung nicht als Folge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung darstellt. Ziffer 12 dieser Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
5.3.
Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die rechtzeitige Bereitstellung der Ware zum Versand im Falle der Schickschuld, zur Lieferung im Falle der Bringschuld und zur Abholung im Falle der Holschuld und die entsprechende Mitteilung an den Besteller.
5.4.
Vorzeitig angelieferte Ware muss vom Besteller angenommen werden. Ein Vorbehalt der Rücksendung auf unsere Kosten ist nicht vereinbart und bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Lagert der Besteller die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin ein, trägt er die hierfür anfallenden Kosten. Die Einlagerung erfolgt auf seine Gefahren.
5.5.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sich für den Besteller hieraus keine unzumutbaren Nachteile ergeben.
6.1.
Die Imagine Engineering GmbH ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 11 dieser Geschäftsbedingungen verpflichtet. Für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung haftet die Imagine Engineering GmbH nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.2.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Ist die Imagine Engineering GmbH mit der von ihr zu erbringenden Leistung in Verzug, so hat die Nachfrist, die der Besteller setzt, die Leistungsmöglichkeiten der Imagine Engineering GmbH angemessen zu berücksichtigen.
6.3.
Ziffer 12 dieser Geschäftsbedingungen bleibt von den Regelungen dieser Ziffer unberührt.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen nicht der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers und sind zulässig, soweit sie vom Besteller gewünscht oder dem Stand der Technik entsprechend sachdienlich sind oder auf einer Fortentwicklung des Produkts beruhen.
9.1.
Zwischen den Parteien gilt § 377 HGB uneingeschränkt mit den sich hieraus ergebenden Pflichten für die Eingangskontrolle des Bestellers. Wir übernehmen durch unsere Warenausgangskontrolle nicht die Wareneingangskontrolle des Bestellers, die diesem gemäß § 377 HGB obliegt.
9.2.
Versandbedingte Mängel und Unstimmigkeiten in den Begleitpapieren sowie alle übrigen Mängel wird der Besteller, soweit sie offen zutage liegen, innerhalb von zwei Werktagen ab Ablieferung bei ihm rügen. Die Rügefrist für bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung zutage tretende Mängel beträgt sieben Werktage ab Ablieferung beim Besteller, für verdeckte Mängel beträgt sie sieben Werktage ab Entdeckung durch den Besteller oder ab Kenntniserlangung solcher Personen, deren Kenntnis ihm nach den rechtlich einschlägigen Bestimmungen zuzurechnen ist.
9.3.
Die von der Imagine Engineering GmbH gelieferte Ware ist frei von Sachmängeln, wenn ihre Kenndaten innerhalb der allgemein anerkannten und der fertigungsbedingten Toleranzen liegen. Gewichts- und Maßangaben, Bebilderungen, Zeichnungen und alle sonstigen Produktangaben in Prospekten oder freibleibenden Angeboten sind unverbindlich. Abweichungen begründen keinen Mangel. Entspricht die gelieferte Ware der bemusterten und vom Besteller freigegebenen Ware, liegt ein Mangel nicht vor.
10.1.
Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Mängelrechte geltend machen.
10.2.
Erfüllungsort für die Geltendmachung von Mängelrechten ist der Hauptsitz der Imagine Engineering GmbH.
10.3.
Die Mängelrechte des Bestellers sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Bestimmungen, wonach der Besteller auch aus anderen Gründen das Minderungs- und Rücktrittsrecht zustehen können, bleiben unberührt.
10.4.
Im Rahmen der Nacherfüllung trifft die Imagine Engineering GmbH die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung nach billigem Ermessen. Nachbesserung und Nachlieferung erfolgen nur auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, soweit die Imagine Engineering GmbH keine ausdrückliche anderweitige Erklärung abgibt.
10.5.
Soweit der Besteller berechtigt sein sollte, das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung auszuüben, beschränkt sich sein Nacherfüllungsanspruch auf die gewählte Variante der Nacherfüllung bis sich diese Variante als undurchführbar erweist oder die Imagine Engineering GmbH die Durchführung der Nacherfüllung nach der gewählten Variante verweigert. Das Recht des Bestellers, wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Mängelrechte (Minderung, Rücktritt, Schadenersatz) geltend zu machen, bleibt unberührt.
10.6.
Bei einer über die Erbringung der Hauptleistungspflicht hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung der Imagine Engineering GmbH (z. B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Folgeschadens sowie des vom Besteller dessen Kunden zu erstattenden Folgeschadens allein nach Maßgabe von Ziffer 11 verlangen. Folgeschaden ist der Schaden, den der Besteller an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat, insbesondere auch ein Vermögensschaden.
10.7.
Soweit der Besteller aufgrund eines Mangels Schadenersatzansprüche geltend macht, finden ergänzend zu diesem Abschnitt die Regelungen in Ziffer 11 Anwendung.
10.8.
Die Regelungen über den Rückgriff des Unternehmers gemäß § 478 BGB bleiben von der Regelung gemäß dieser Ziffer unberührt, soweit Kaufvertragsrecht einschlägig ist.
10.9.
Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist, soweit diese nach der vertraglichen Abrede der Parteien der Risikosphäre des Bestellers zuzuordnen sind.
10.10.
Für die Mängelrechte des Bestellers gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften mit der Maßgabe, dass seine Mängelrechte
• in vier Jahren verjähren, wenn der Kaufgegenstand in einem Bauwerk oder in einer Sache besteht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
• im Übrigen mit Ablauf von zwölf Monaten verjähren.
10.11.
Bei mangelhafter Lieferung bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von dieser Ziffer unberührt.
10.12.
Garantien, insbes. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien, müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung von Garantien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11.1.
Eine Verpflichtung der Imagine Engineering GmbH zum Schadenersatz setzt grundsätzlich ein Verschulden der Imagine Engineering GmbH oder ein dieser zuzurechnendes Verschulden hinsichtlich der von ihr verursachten Schäden voraus. Die Verjährungsregel des § 438 BGB und/oder des § 634a BGB findet auch für den Ersatz von Schäden, die infolge des Mangels an einem sonstigen gegenüber jedermann geschützten Rechtsgut (z. B. Eigentum, Körper etc.) des Bestellers oder eines Dritten dem Besteller entstehen, Anwendung, soweit § 438 BGB und/oder § 634a BGB grundsätzlich auf den Vertrag Anwendung finden. Die Regelungen in Ziffer 10.10 gelten insoweit entsprechend. Zur Haftung dem Grunde und der Höhe nach sind die nachfolgenden Ziffern dieses Abschnitts zu beachten.
11.2.
Die Imagine Engineering GmbH haftet für schuldhaft verursachte Personenschäden unbeschränkt. Im Übrigen haftet sie auf Schadenersatz nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen ihrer selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter sowie der Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Imagine Engineering GmbH selbst oder die vorgenannten Personen haftet die Imagine Engineering GmbH auf Schadenersatz nur, wenn die Pflichtverletzung Ausdruck einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung, soweit sie besteht, der Höhe nach auf den vertragstypischen Schaden beschränkt.
11.3.
Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt die Imagine Engineering GmbH gegenüber dem Besteller nur insoweit ein, wie sie gegenüber dem Besteller nach den gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzustehen hat.
11.4.
Für den Schadensausgleich zwischen der Imagine Engineering GmbH und dem Besteller finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme der Imagine Engineering GmbH.
11.5.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Vertragspartner wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu Gunsten der Imagine Engineering GmbH zu vereinbaren. Hierzu verpflichtet er sich.
11.6.
Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, um geeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur, soweit diese nach der vertraglichen Abrede der Risikosphäre des Bestellers zuzuordnen sind.
11.7.
Der Besteller wird die Imagine Engineering GmbH, falls er diese nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat der Imagine Engineering GmbH Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Parteien abstimmen.
11.8.
Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gemäß dieser Ziffer gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, der leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie der Subunternehmer der Imagine Engineering GmbH.
Unabhängig von der Schadensart (Mängelansprüche, Schadenersatz statt oder neben der Leistung, Schadenersatz wegen Verzugs, Produkthaftung etc.) muss der Besteller den ihm entstandenen Schaden konkret berechnen. Eine Pauschalierung des Schadenersatzanspruches scheidet aus, Vertragsstrafen sind zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Vereinbarung von Schadenspauschalen und Vertragsstrafen kann nur individualvertraglich erfolgen und bedarf der Schriftform.
13.1
Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die der Imagine Engineering GmbH vom Besteller zur Verfügung gestellt und von ihm voll bezahlt werden, dürfen von der Imagine Engineering GmbH auch ohne vorherige Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Dies gilt hinsichtlich vertraulicher Angaben insoweit, als diese verwendet aber nicht offenbart werden. Die Eigentumsrechte an diesen Gegenständen bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen.
13.2
An Kostenanschläge, Zeichnungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
14.1.
Die Imagine Engineering GmbH liefert an Besteller nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich die Imagine Engineering GmbH nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
14.2.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich entstandener Nebenkosten (Diskontspesen, Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel, Zinsen etc.) bleiben die Liefergegenstände Eigentum der Imagine Engineering GmbH, auch wenn sie zum Weiterverkauf bestellt worden sind oder dem Besteller ein Zahlungsziel gewährt worden ist (Vorbehaltsware). Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weitergegeben werden.
14.3.
Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für die Imagine Engineering GmbH. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich die Imagine Engineering GmbH und der Besteller schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf die Imagine Engineering GmbH übergeht, die die Übereignung annimmt. Der Besteller bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
14.4.
Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einem Vertrag über die Weitergabe der Vorbehaltsware (in der Regel aber nicht ausschließlich den Kaufpreisanspruch) einschließlich Umsatzsteuer an die Imagine Engineering GmbH ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Imagine Engineering GmbH nimmt hiermit die Abtretung an. Erhält der Besteller eine solche Forderung durch Zahlung auf sein Bankkonto beglichen, tritt er hiermit seine Forderung gegen die Bank an die Imagine Engineering GmbH ab, die hiermit die Abtretung annimmt.
Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Besteller gehören oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an die Imagine Engineering GmbH ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht der Imagine Engineering GmbH ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
14.5.
Die Imagine Engineering GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ihr nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.
14.6.
Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die bestellte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Bruch- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Imagine Engineering GmbH ist berechtigt, diese Versicherung auf Kosten des Bestellers vorzunehmen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller die Imagine Engineering GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
14.7.
Der Besteller ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts nicht berechtigt den Liefergegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
15.1.
Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen nach der jeweiligen länderspezifischen Regelung zu beachten hat. Soweit bei der Lieferung in das Ausland im Land des Bestellers sicherheitsrechtliche Vorschriften, insbesondere für die Zulassung, Wartung und Handhabung der Liefergegenstände, bestehen, ist allein der Besteller verpflichtet, diese zu erfüllen.
15.2.
Der Besteller stellt die Imagine Engineering GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Vorschriften frei.
16.1.
Bei der Bestimmung der Höhe etwaiger von der Imagine Engineering GmbH zu erfüllender Ersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Imagine Engineering GmbH, Art und Umfang sowie Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Bestellers und alle sonstigen Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu Gunsten der Imagine Engineering GmbH zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Auftrags stehen.
16.2.
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten und/oder diesen zu kündigen.
16.3.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
16.4.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
16.5.
Der Erfüllungsort richtet sich vorbehaltlich besonderer Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Vereinbarungen können nur individualvertraglich getroffen werden und bedürfen der Schriftform, soweit sie nicht bereits in diesen Geschäftsbedingungen enthalten sind.
16.6.
Gerichtsstand für sämtliche gerichtlichen Verfahren ist der Geschäftssitz der Imagine Engineering GmbH, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Imagine Engineering GmbH steht das Recht zu, den Besteller nach Wahl der Imagine Engineering GmbH auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Stand: 01.11.2019